Der Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe

In einer gut funktionierenden Ehe, in der zwischen den Ehepartnern die jeweils eigenen wirtschaftlichen Rollen abgesprochen und wechselseitig akzeptiert sind, wird man sich nur selten die Frage stellen, ob bzw. unter welchen Umständen man eigentlich Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner hat bzw. haben könnte.

Wenn dagegen eine derartige Absprache fehlt, es (oft auch deshalb) in der Ehe kriselt, das Geld – wie bei vielen Menschen nur allzu oft – knapp ist oder gar schon mehr oder weniger laut über eine Ehescheidung nachgedacht wird, erscheint gerade diese Frage umso wichtiger und drängender.

Ob nun ein Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe besteht, lässt sich nur mit dem bei Rechtsanwälten bekanntermaßen beliebten Satz „Das kommt darauf an!“ beantworten. Konkret kommt es darauf an

  • Ob beide Ehepartner berufstätig sind oder ein Partner den Haushalt führt,
  • wieviel die Partner jeweils verdienen,
  • ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob es darüber hinaus weitere Sorgepflichten (etwa in Form von Ex-Partnern) gibt.

Haushaltsführende Ehepartner haben Unterhaltsanspruch

Als grobe Orientierungshilfe gilt für zur Gänze haushaltsführende (also gar nicht oder höchstens geringfügig berufstätige) Ehepartner, dass sie Anspruch auf 33% des Nettoeinkommens (genauer: des Nettojahreszwölftels) des berufstätigen Ehegatten haben. Für jedes Kind mit eigenem Unterhaltsanspruch sind hiervon jedoch ca. 4% abzuziehen (z.B. bei einem Kind 29%, bei zwei Kindern 25% usw), für die allenfalls ebenso unterhaltsberechtigte Ex-Frau (oder den Ex-Mann) zwischen ein und drei Prozent, je nach deren Eigeneinkommen.

Unterhalt bei Berufstätigkeit beider Eheleute

Sind beide Eheleute berufstätig, hat der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40% des gesamten Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens (wiederum jeweils Nettojahreszwölftel). Auch hier gelten die oben dargestellten Regeln für Kinder (minus 4% pro Kind) und Ex-Partner.

In beiden Varianten gilt es, insbesondere bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (also des Nettoeinkommens eines oder beider Ehepartner – in der Folge: BMG) einige Spezialregeln zu beachten. So ist etwa Kilometergeld zur Gänze aus der BMG herauszurechnen, verschiedene (jedoch nicht alle!) Zulagen zumindest teilweise, darunter etwa die sogenannte „Schmutzzulage“. Gleiches gilt für Diäten, die üblicherweise nur zu etwa 50% in die BMG einfließen dürfen.

Höhere Einmalzahlungen (etwa ein Jahresbonus, eine Abfertigung und dergleichen) sind zwar in die BMG aufzunehmen, jedoch je nach Höhe der Zahlung auf mehrere Monate aufzuteilen.

Insbesondere bei selbstständig Erwerbstätigen kann die Ermittlung einer korrekten BMG mitunter einigermaßen komplex sein, wobei jedoch auch hier der Grundsatz gilt, dass alle tatsächlichen Nettozuflüsse (egal aus welcher Quelle) relevant für die Unterhaltsberechnung sind, etwa auch Einkünfte aus Nebengeschäften, Erträgnisse aus Vermögen (Zinsen und Dividenden!) usw.

Berechnung des Unterhalts vom Experten

Die korrekte und rechtssichere Berechnung des konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Unterhaltsanspruches ist meine Kernexpertise als auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Krems. Ich darf an dieser Stelle auf mein Angebot unentgeltlicher familienrechtlicher Beratungen verweisen, welche jeden Mittwoch zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr stattfinden.

Hinweis: Die obenstehenden Informationen stellen nur einen groben Überblick dar und können ein persönliches Gespräch samt fachlicher Beratung nicht ersetzen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf!

Mag. Nikolaus Blauensteiner
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